Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 16 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 25.08.2026
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.