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Art 111 Prüfung durch den Obersten Rechnungshof

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/111#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Art. 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/111#abs-2 (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Staates besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

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