Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/11#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1. zu erwartenden Einnahmen,

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/11#abs-3 (3) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

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