Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/11#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1. zu erwartenden Einnahmen,
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/11#abs-3 (3) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.