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Art 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/109#abs-1 (1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/109#abs-2 (2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Obersten Rechnungshof nach Art. 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/109#abs-3 (3) Die Entlastung erteilt das zuständige Staatsministerium. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums.

Art 108 Art 110