Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art. 103 Anhörung des Obersten Rechnungshofs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/103#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/103#abs-2 (2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinn des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und über den Nachweis des Vermögens.

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