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Art 102 Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/102#abs-1 (1) Soweit die Maßnahmen und Vorschriften nicht in amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht werden, ist der Oberste Rechnungshof unverzüglich zu unterrichten, wenn

1. oberste Staatsbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Staates betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,

2. den Staatshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Staatsbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

3. unmittelbare Beteiligungen des Staates oder mittelbare Beteiligungen im Sinn des Art. 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,

4. Vereinbarungen zwischen dem Staat und einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung oder zwischen obersten Staatsbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Staates getroffen werden,

5. von den obersten Staatsbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/102#abs-2 (2) Dem Obersten Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Staates sie erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/102#abs-3 (3) Der Oberste Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

Art 101 Art 103