Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung
BayHLeistBV§ 8 Ermächtigung zum Erlass näherer Regelungen
Stand: 25.08.2026
Die Hochschulen können durch Satzung nähere Regelungen über das hochschulinterne Verfahren der Bewertung der besonderen Leistungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 treffen sowie weitere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden können. Die Hochschulleitung erlässt im Benehmen mit dem Senat Grundsätze für die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4) und Funktions-Leistungsbezügen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2; diese sind innerhalb der Hochschule zu veröffentlichen.