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Art 99 Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. Inhaberinnen oder Inhaber eines nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 verliehenen Grades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form „Dr.“ führen.

Art 98 Art 100