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# Art 99 BayHIG (Bayern) — Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. Inhaberinnen oder Inhaber eines nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 verliehenen Grades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form „Dr.“ führen.

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Zitiervorschlag: Art 99 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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