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BayHIG

Art 93 Rückmeldung und Beurlaubung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/93#abs-1 (1) Die Studierenden melden sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium an (Rückmeldung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/93#abs-2 (2) Studierende können von der Hochschule auf Antrag von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/93#abs-3 (3) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung erfolgt ist, nicht abgelegt werden. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Inanspruchnahme von Schutzfristen entsprechend dem Mutterschutzgesetz, der Betreuung und Erziehung eines Kindes entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder der Pflege eines nahen Angehörigen entsprechend dem Pflegezeitgesetz erfolgt.

Art 92 Art 94