Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 45 Kuratorium
Stand: 25.08.2026
Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen, das die Interessen der Hochschule unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Hochschule fördert. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Grundordnung regelt insbesondere die Zusammensetzung des Kuratoriums.