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Art 45 BayHIG (Bayern) — Kuratorium

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen, das die Interessen der Hochschule unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Hochschule fördert. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Grundordnung regelt insbesondere die Zusammensetzung des Kuratoriums.