Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 40 Studiendekanin, Studiendekan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/40#abs-1 (1) Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät eine für Lehre und Studium beauftragte Person (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind Mitglieder des Fakultätsrats. Die Grundordnung kann die Wahl weiterer Studiendekaninnen oder Studiendekane vorsehen. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, wählt der Senat eine Studiendekanin oder einen Studiendekan; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/40#abs-2 (2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan
1. wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
2. ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
3. unterbreitet der Dekanin oder dem Dekan Vorschläge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
4. soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/40#abs-3 (3) Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich der Lehre zu berichten. Der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden, gegebenenfalls auch über externe Bewertungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/40#abs-4 (4) Die Hochschule ist verpflichtet, den Studiendekaninnen und Studiendekanen in angemessenem Umfang Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.