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BayHIG

Art 24 Hochschulmitglieder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/24#abs-1 (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip. Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/24#abs-2 (2) Die Hochschule bestellt eine Person aus dem Kreis der hauptberuflichen Beschäftigten der Hochschule, die sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt und darauf hinwirkt, dass diese in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Die oder der Beauftragte ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden und wirkt nach Maßgabe der Grundordnung an Entscheidungen der Hochschule mit, sofern diese die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung, Amtszeit, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte sowie zugewiesene Aufgaben der oder des Beauftragten. Die Hochschule kann vorsehen, dass die oder der Beauftragte stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied in Gremien der Hochschule ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/24#abs-3 (3) Die Hochschule stellt der oder dem Beauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Sie oder er wird für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.

Art 23 Art 25