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BayHIG

Art 23 Zielvorgaben für die Erhöhung der Frauenanteile

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/23#abs-1 (1) Die Hochschulen fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächergruppen und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/23#abs-2 (2) Dabei soll auf der Grundlage des Kaskadenmodells der Anteil von Frauen in Wissenschaft und Kunst weiter erhöht werden. Ziel ist die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern (Parität). Die Hochschulleitung legt für die jeweiligen Fächergruppen im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat eine Zielvorgabe für den Frauenanteil für alle Ebenen inklusive der wissenschaftlichen Qualifikationsstellen für längstens vier Jahre fest. Als Referenzquote für die Zielvorgabe dient der Frauenanteil der jeweils direkt darunterliegenden Qualifizierungsstufe. Die Hochschulen streben an, bei der Besetzung von wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren in den einzelnen Fächergruppen mindestens den Frauenanteil der jeweiligen Zielvorgabe zu erreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/23#abs-3 (3) An den Hochschulen, an denen auf diese Weise, mangels geeigneter direkt darunterliegender Qualifikationsstufen, keine repräsentative Referenzquote gebildet werden kann, wird eine entsprechende Zielvorgabe über eine Zielvereinbarung zwischen der Hochschulleitung und dem Organ der entsprechenden Fakultät verbindlich festgelegt. Hierbei kann eine Orientierung an den durchschnittlichen Anteilen von Frauen, die bundesweit die Qualifikationsvoraussetzung für eine Professur je nach Hochschulart in der jeweiligen Fächergruppe erfüllen, erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/23#abs-4 (4) Näheres regeln die Hochschulen in ihren Gleichstellungskonzepten.

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