Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 126 Innovationsklausel, Verordnungsermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/126#abs-1 (1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Hochschulen zu deren eigenverantwortlicher Steuerung mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere von den Bestimmungen der Art. 29 bis 44, abweichende Regelungen zu treffen. Rechtsverordnungen, die den Zuständigkeitsbereich anderer Staatsministerien betreffen, werden im Einvernehmen mit diesen erlassen. Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2023, über den Vollzug dieser Bestimmung. Wesentliche Veränderungen gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes bedürfen nach einer Erprobungszeit von längstens fünf Jahren der Zustimmung des Landtags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/126#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benutzung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln.

Art 125 Art 127