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# Art 126 BayHIG (Bayern) — Innovationsklausel, Verordnungsermächtigungen

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Hochschulen zu deren eigenverantwortlicher Steuerung mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere von den Bestimmungen der Art. 29 bis 44, abweichende Regelungen zu treffen. Rechtsverordnungen, die den Zuständigkeitsbereich anderer Staatsministerien betreffen, werden im Einvernehmen mit diesen erlassen. Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2023, über den Vollzug dieser Bestimmung. Wesentliche Veränderungen gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes bedürfen nach einer Erprobungszeit von längstens fünf Jahren der Zustimmung des Landtags.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benutzung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln.

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Zitiervorschlag: Art 126 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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