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BayHIG

Art 113 Untersagung, Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/113#abs-1 (1) Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 102 oder ohne Feststellung nach Art. 112 Abs. 2

1. Hochschulstudiengänge durchführt,

2. Hochschulprüfungen abnimmt oder

3. akademische Grade verleiht.

Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Technische Hochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, untersagt das Staatsministerium die Führung der Bezeichnung. Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/113#abs-2 (2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer

1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Technische Hochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule, fremdsprachige Entsprechungen dieser Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann,

2. eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 3 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 102 errichtet oder betreibt, oder

3. ohne staatliche Anerkennung nach Art. 102 oder Feststellung nach Art. 112 Abs. 2 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade oder Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/113#abs-3 (3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 5 bis 8 führt.

Art 112 Art 114