Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern

BayGrenzVwAbk

§ 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/5#abs-1 (1) Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums sind berechtigt, sich jederzeit an Ort und Stelle von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 durch die Bayerische Landespolizei zu überzeugen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/5#abs-2 (2) Die Beauftragten sind befugt, mit den Beamten der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) betrauten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei unter Hinzuziehung des Dienststellenleiters die bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 maßgebenden Gesichtspunkte zu erörtern und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Festgestellte Mängel sind tunlichst an Ort und Stelle im gegenseitigen Einvernehmen abzustellen. Die Beauftragten des Bundes sind nicht befugt, den Beamten der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) betrauten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei dienstliche Rügen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/5#abs-3 (3) Die Beauftragten unterrichten, bevor sie Feststellungen an Ort und Stelle treffen, die nächstvorgesetzte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei, es sei denn, dass wegen Eilbedürftigkeit eine solche Unterrichtung nicht möglich ist.

§ 4 § 6