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BayGrStG

Art 5 Hebesatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/5#abs-1 (1) Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG können Gemeinden für die Fälle einer nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 ermäßigten Grundsteuermesszahl reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags vorsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/5#abs-2 (2) § 25 Abs. 5 GrStG findet keine Anwendung.

Art 4 Art 6