Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Grundsteuergesetz
BayGrStGArt 5 Hebesatz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/5#abs-1 (1) Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG können Gemeinden für die Fälle einer nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 ermäßigten Grundsteuermesszahl reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/5#abs-2 (2) § 25 Abs. 5 GrStG findet keine Anwendung.