Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Grundsteuergesetz
BayGrStGArt. 5 Hebesatz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/5#abs-1 (1) Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG können Gemeinden für die Fälle einer nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 ermäßigten Grundsteuermesszahl reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/5#abs-2 (2) § 25 Abs. 5 GrStG findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 5 BayGrStG →
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- FG Nürnberg, 08.08.2023 – 8 V 300/23Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.