Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Grundsteuergesetz
BayGrStGArt 3 Äquivalenzzahlen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/3#abs-1 (1) Für die Fläche des Grund und Bodens beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 € je Quadratmeter. Abweichend von Satz 1 gilt:
1. Dienen die Gebäude mindestens zu 90 % der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Fläche des Grund und Bodens nur zu 50 % angesetzt.
2. Ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 % weder bebaut noch befestigt, wird der Äquivalenzbetrag für die 10 000 m 2 übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Fläche des Grund und Bodens × 0,04 /m 2 ) 0 , 7 €, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,04 €/m 2 .
3. Sind sowohl die Voraussetzungen von Nr. 1 als auch von Nr. 2 erfüllt, wird
a) für die Fläche bis zum Zehnfachen der Wohnfläche Satz 1,
b) für die Fläche, die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigt und 10 000 m 2 nicht überschreitet, Nr. 1, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,02 €/m 2 , und
c) im Übrigen Nr. 2
angewendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/3#abs-2 (2) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt stets 0,50 € je Quadratmeter.