Gesetze / Landesrecht Bayern / Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die im Gnadenverfahren zu beachtenden Grundsätze des Datenschutzes
BayGnadVerfDatBek§ 4 Technische und organisatorische Maßnahmen
Stand: 25.08.2026
Von den mit Gnadensachen befaßten Stellen sind Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, die gewährleisten, daß personenbezogene Daten der Betroffenen nicht unberechtigt verarbeitet oder genutzt werden können. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.