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§ 4 BayGnadVerfDatBek (Bayern) — Technische und organisatorische Maßnahmen

Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die im Gnadenverfahren zu beachtenden Grundsätze des Datenschutzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den mit Gnadensachen befaßten Stellen sind Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, die gewährleisten, daß personenbezogene Daten der Betroffenen nicht unberechtigt verarbeitet oder genutzt werden können. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.