Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Freistaat Bayern steht das Begnadigungsrecht dem Ministerpräsidenten zu (Art. 47 Abs. 4 der Verfassung). Der Ministerpräsident hat die Ausübung dieses Rechts dem Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe der §§ 3 und 4 seiner Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts (BayRS 313-2-S) übertragen. Soweit sich der Ministerpräsident die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat, obliegt dem Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe des § 6 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts die Vorbehandlung der Gnadensachen.

§ 2