Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gleichstellungsgesetz

BayGlG

Art 9 Fortbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/9#abs-1 (1) Frauen und Männer sind bei der Auswahl der Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen im Regelfall entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/9#abs-2 (2) Auch Beschäftigten mit Familienaufgaben und Teilzeitbeschäftigten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in geeigneter Weise zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/9#abs-3 (3) Fortbildungskurse, die den Beschäftigten den beruflichen Aufstieg, insbesondere auch aus den unteren Einkommensgruppen, erleichtern, sind in ausreichendem Umfang anzubieten; Abs. 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/9#abs-4 (4) Im Rahmen der Fortbildungsangebote sind, insbesondere für Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen sowie in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, folgende Themen vorzusehen:

1. Chancengleichheit,

2. geschlechtersensible Sichtweise,

3. Gleichstellung und

4. Verhinderung der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts am Arbeitsplatz.

Art 8 Art 10