Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gleichstellungsgesetz

BayGlG

Art 6 Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts und Begründungspflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/6#abs-1 (1) Das Gleichstellungskonzept sowie die tabellarische Datenübersicht sind in den betroffenen Dienststellen in geeigneter Form bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/6#abs-2 (2) Wenn das Gleichstellungskonzept nicht umgesetzt worden ist oder die Zielvorgaben nach Art. 5 Abs. 3 nicht erreicht wurden, sind die Gründe hierfür bei der Aufstellung des nächsten Gleichstellungskonzepts darzulegen, entsprechend Abs. 1 bekanntzugeben und mit den Gleichstellungsbeauftragten zu erörtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/6#abs-3 (3) Das erstellte Gleichstellungskonzept und die tabellarische Datenübersicht sind von der Dienststelle der beim Staatsministerium bestehenden Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

Art 5 Art 7