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§ 1 BayGerVollReiseKRegV (Bayern)

Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen gemäß Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV-GvKostG) vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten.