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Art 1 BayGVFG (Bayern) — Zuwendungen des Freistaates Bayern

Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Freistaat Bayern setzt die Mittel nach Art. 13g des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ein. Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.