Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz

BayGDIG

Art 7 Koordinierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/7#abs-1 (1) Die nationale Anlaufstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das Koordinierungsgremium Geodateninfrastruktur Bayern als ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/7#abs-2 (2) Das Koordinierungsgremium besteht aus je einem Mitglied der Staatsministerien, in deren Geschäftsbereich Geodaten vorhanden sind. Den Vorsitz hat das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat benannte Mitglied, das den Freistaat Bayern auch im Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland vertritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/7#abs-3 (3) Zur Unterstützung des Koordinierungsgremiums, insbesondere beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern, besteht beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Geschäftsstelle.

Art 6 Art 8