Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz
BayGDIGArt 6 Integrale Geodatenbasis und Geoportal
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/6#abs-1 (1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/6#abs-2 (2) Der Zugang zur Integralen Geodatenbasis erfolgt durch ein Geoportal des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/6#abs-3 (3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten privater Dritter können über das Geoportal des Landes bereitgestellt werden, sofern diese zustimmen und sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.