Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz

BayGDIG

Art 6 Integrale Geodatenbasis und Geoportal

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/6#abs-1 (1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/6#abs-2 (2) Der Zugang zur Integralen Geodatenbasis erfolgt durch ein Geoportal des Landes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/6#abs-3 (3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten privater Dritter können über das Geoportal des Landes bereitgestellt werden, sofern diese zustimmen und sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

Art 5 Art 7