Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz

BayGDIG

Art 3 Erfassung und Führung von Geodaten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/3#abs-1 (1) Geodaten sind entsprechend Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes zu erfassen und zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/3#abs-2 (2) Beziehen sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet nicht ausschließlich innerhalb Bayerns, stimmen die zuständigen Behörden deren Darstellung und Position mit den dort zuständigen Stellen ab.

Art 2 Art 4