Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwGArt 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/17#abs-1 (1) Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch außerhalb des Gemeindegebiets Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/17#abs-2 (2) Die Hilfeleistung ist bis zu einer Entfernung von 15 km Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebiets kostenlos; im übrigen hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. Soweit sich die gemeindliche Feuerwehr bei der überörtlichen Hilfeleistung Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient, hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten; dies gilt auch für Eigentümer gemeindefreier Gebiete.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/17#abs-3 (3) Die Landratsämter können nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche, insbesondere gemeindefreie Gebiete und Abschnitte von Autobahnen und Wasserstraßen zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 dort nicht oder durch die örtlich zuständige gemeindliche Feuerwehr nicht hinreichend gewährleistet ist. Gehört ein Einsatzbereich zum Gebiet einer anderen Kreisverwaltungsbehörde, ist die Regierung, berührt er mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) zuständig. In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die gleichen Aufgaben wie im eigenen Gemeindegebiet. Die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, oder die Eigentümer des gemeindefreien Gebiets haben auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. Sie haben auf Antrag ferner die durch Dritte nicht gedeckten Kosten von Einrichtungen zu übernehmen, die für die Hilfeleistung der Feuerwehr in dem zugewiesenen Einsatzbereich beschafft werden müssen.