Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
BayFideiAufhV§ 35
Stand: 25.08.2026
Als Fideikommißgericht im Sinne der vorstehden Vorschriften ist das Oberlandesgericht zuständig, bei welchem bisher die Fideikommißmatrikel für das Fideikommiß geführt wurden.