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§ 35 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Fideikommißgericht im Sinne der vorstehden Vorschriften ist das Oberlandesgericht zuständig, bei welchem bisher die Fideikommißmatrikel für das Fideikommiß geführt wurden.