Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend BayFideiAufhV § 29 Stand: 25.08.2026 Bayern Das Recht der Beschränkung der Haftung auf das Fideikommißvermögen (§§ 27, 28) ist zeitlich nicht beschränkt.