Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
BayFideiAufhV§ 29
Stand: 25.08.2026
Das Recht der Beschränkung der Haftung auf das Fideikommißvermögen (§§ 27, 28) ist zeitlich nicht beschränkt.