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Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Das Recht der Beschränkung der Haftung auf das Fideikommißvermögen (§§ 27, 28) ist zeitlich nicht beschränkt.