Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
BayFideiAufhV§ 10
Stand: 25.08.2026
Soweit sich nicht aus den Vorschriften des § 8 ein anderes ergibt, kann der Fideikommißbesitzer, in dessen Person des Fideikommiß allod geworden ist, über das Fideikommißvermögen unter Lebenden frei verfügen.