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§ 10 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit sich nicht aus den Vorschriften des § 8 ein anderes ergibt, kann der Fideikommißbesitzer, in dessen Person des Fideikommiß allod geworden ist, über das Fideikommißvermögen unter Lebenden frei verfügen.