Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt. 8 Selbstständige Fischereirechte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/8#abs-1 (1) Für bestehende und neu zu bestellende Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/8#abs-2 (2) Die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbstständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/8#abs-3 (3) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 8 BayFiG →
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- VG Bayreuth, 24.06.2024 – B 7 K 23.11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.