Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art 8 Selbstständige Fischereirechte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/8#abs-1 (1) Für bestehende und neu zu bestellende Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/8#abs-2 (2) Die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbstständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/8#abs-3 (3) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt.

Art 7 Art 9