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BayFiG

Art 62 Anordnungsbefugnis, Zuständigkeiten und Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/62#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Anordnungen erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/62#abs-2 (2) Sind Privatrechte streitig, so kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/62#abs-3 (3) Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/62#abs-4 (4) Als Sachverständigen und zur Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater. Die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.

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