Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 4 Abzweigungen fließender Gewässer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/4#abs-1 (1) In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer – Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw. – steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/4#abs-2 (2) In zur selbstständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, die aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/4#abs-3 (3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.