Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art 4 Abzweigungen fließender Gewässer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/4#abs-1 (1) In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer – Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw. – steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/4#abs-2 (2) In zur selbstständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, die aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/4#abs-3 (3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

Art 3 Art 5