Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts
Stand: 25.08.2026
Innerhalb der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst gebildet.