nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 BayFachVbtuD (Bayern) — Bildung des fachlichen Schwerpunkts

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Innerhalb der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst gebildet.