Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 7 Ausbildungsbibliotheken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/7#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) bestimmt – bei nichtstaatlichen Bibliotheken im Einvernehmen mit deren Trägern – allgemein die für die berufspraktische Ausbildung und die Praxismodule geeigneten Ausbildungsbibliotheken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/7#abs-2 (2) Die Beamten und Beamtinnen werden von der Staatsbibliothek den Ausbildungsbibliotheken zugewiesen, bei nichtstaatlichen Anwärtern und Anwärterinnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/7#abs-3 (3) Den zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren soll Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der Ausbildung im berufspraktischen Teil an geeigneten Bibliotheken ihrer Dienstherren tätig zu sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/7#abs-4 (4) Für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung sind die Leiter und Leiterinnen der Ausbildungsbibliotheken verantwortlich. An jeder Ausbildungsbibliothek wird ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin bestimmt, der oder die die berufspraktische Ausbildung der Beamten und Beamtinnen lenkt und überwacht.

§ 6 § 8