Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 5 Urlaub
Stand: 25.08.2026
Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden während der fachtheoretischen Ausbildung von der Staatsbibliothek, während der berufspraktischen Ausbildung von den Leitern und Leiterinnen der Dienststellen, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung zugewiesen sind, genehmigt.