Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 4 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/4#abs-1 (1) Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen ist der Generaldirektor oder die Generaldirektorin der Staatsbibliothek. Dies gilt nicht für die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/4#abs-2 (2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ausbildungseinrichtung sowie die von diesen beauftragten Personen Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/4#abs-3 (3) Während der berufspraktischen Ausbildung sind Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen die Leiter und Leiterinnen der Dienststellen, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung zugewiesen werden, und die einzelnen mit der berufspraktischen Ausbildung betrauten Dienstkräfte.

§ 3 § 5