Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 42 Bewertung der praktischen Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/42#abs-1 (1) Für jeden Referendar und jede Referendarin ist am Ende der praktischen Ausbildung vom Leiter oder von der Leiterin der Bibliothek, an der das Hauptpraktikum abgeleistet wurde, ein Zeugnis zu erstellen. Die Gesamtleistung jedes Referendars und jeder Referendarin ist mit einer Note nach § 28 APO zu bewerten. Das Zeugnis ist dem Referendar oder der Referendarin, bei Referendaren und Referendarinnen nichtstaatlicher Dienstherren auch der jeweiligen Ernennungsbehörde bekannt zu geben. Das Zeugnis ist der Staatsbibliothek unverzüglich zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/42#abs-2 (2) Das Ausbildungsziel ist nicht erreicht, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ ist. In diesem Fall ist von der Ernennungsbehörde zu entscheiden, ob der Vorbereitungsdienst verlängert wird. Er soll nicht verlängert werden, wenn der Referendar oder die Referendarin wiederholt das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat.