Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 18 Prüfungsakten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/18#abs-1 (1) Die Prüfungsunterlagen sind Teil der Prüfungsakte. Die Absolventen und Absolventinnen können ihre vollständige Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht und ist in der Akte zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/18#abs-2 (2) Die Prüfungsakten sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beendet wird.