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# § 18 BayFachVBibl (Bayern) — Prüfungsakten

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsunterlagen sind Teil der Prüfungsakte. Die Absolventen und Absolventinnen können ihre vollständige Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht und ist in der Akte zu vermerken.

(2) Die Prüfungsakten sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beendet wird.

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Zitiervorschlag: § 18 BayFachVBibl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/18

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