Gesetze / Landesrecht Bayern / Erstattungsverordnung
BayFHVR§ 8 Anpassung der Kostensätze
Stand: 25.08.2026
Die in dieser Verordnung festgesetzten Kosten für die einzelnen Studiengänge werden regelmäßig alle drei Jahre überprüft und bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. von den tatsächlichen Ausgaben entsprechend angepasst.