Gesetze / Landesrecht Bayern / Erstattungsverordnung

BayFHVR

§ 8 Anpassung der Kostensätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die in dieser Verordnung festgesetzten Kosten für die einzelnen Studiengänge werden regelmäßig alle drei Jahre überprüft und bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. von den tatsächlichen Ausgaben entsprechend angepasst.

§ 7 § 9